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Elterninformation

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Datum:
Veröffentlicht: 17.9.21
Von:
Dennis Düring

Liebe Eltern,

derzeit erhalten wir viele Informationen, die wir Ihnen mitteilen möchten:

  1. Anwendung der 3G-Regel:

Die 3G-Regel findet im Bereich der Kindertagesbetreuung in Bayern keine Anwendung. Es gelten in der Kindertagesbetreuung die speziellen Regelungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie des Rahmenhygieneplans.
Lediglich für öffentliche und private Veranstaltungen der Einrichtungen (z.B. Elternabende, Elternbeiratssitzung, etc.) gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt die 3G-Regel. Das heißt, der Zugang für externe Personen (z.B. Eltern, andere Angehörige der Kinder und Beschäftigte) kann nur erfolgen, sofern die Personen geimpft, genesen oder getestet sind.                                               (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie)

 

  1. Anordnung von Isolation

Wird ein Kind oder eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter einer Kinderbetreuungseinrichtung positiv getestet (PCR-Test), erfolgt – wie bisher auch – die Anordnung von Isolation für die betroffene Person nach den aktuell gültigen Regelungen der AV Isolation.           (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie)

 

  1. Kontaktpersonenermittlung
    • Risikobewertung durch das Gesundheitsamt
    • Bestehende Hygienemaßnahmen der Einrichtung werden fallbezogen evtl. verschärft (bspw. Pausieren eventueller offener Konzepte, Bildung von Gruppen)
    • Ermittlung von Kontaktpersonen und die Anordnung von Quarantäne unter Berücksichtigung der konkreten Situation
    • Quarantäne wird nur für engste Spielgefährtinnen und Spielgefährten angeordnet, die unmittelbaren und ungeschützten Kontakt zum Indexfall hatten (z. B. Kind hat sich mit nur wenigen Kindern nur in einer Angebotszone – etwa in einer Musikecke – aufgehalten, Kind hat sich ausschließlich im Außenbereich aufgehalten).
    • Ist die Einrichtung in Gruppen organisiert und ist der Kreis der Spielgefährtinnen und Spielgefährten nicht eingrenzbar, wird – wie bisher – Quarantäne für die Gruppe angeordnet.
    • Sollte eine Eingrenzung der Gruppe (offenes Konzept) nicht möglich sein, ist zusätzlich zur Ermittlung der engen Kontaktpersonen eine Testung für jedes Kind der Einrichtung vorgesehen, welche die Eltern in lokalen Testzentren, in Apotheken oder bei beauftragten Teststellen kostenlos durchführen lassen können.
    • Eine Wiederzulassung der Kinder in der Einrichtung ist nur mit negativem Testergebnis möglich; die Überprüfung erfolgt durch die EinrichtungKinder, für die kein negativer Test vorgelegt wird und die nicht ohnehin als enge Kontaktperson eingestuft werden, dürfen die Einrichtung in den kommenden 10 Tagen, gerechnet ab dem letzten möglichen Kontakt zum infektiösen Kind, nicht besuchen.
    • Bei einem Ausbruchsgeschehen, d. h. zwei oder mehr Infektionen, die auf Kontakte in der Einrichtung zurückzuführen sind, ist eine Quarantäne – soweit eingrenzbar – für die betroffene Gruppe erforderlich. Kommt es gruppenübergreifend zu Folgefällen, kann eine Schließung der Einrichtung mit Quarantäneanordnung für alle Kinder und Beschäftigten erwogen werden.
    • Für das Personal, das in den entsprechenden Einrichtungen tätig ist, wird nach Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall eine individuelle Risikoermittlung durchgeführt.
    • Vollständig geimpfte und genesene asymptomatische Kinder und Beschäftigte sind nach engem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall grundsätzlich von der Quarantänepflicht ausgenommen. Selbsttests sind für die weiteren 14 Tage empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen ist das Gesundheitsamt zu informieren, welches dann über das weitere Vorgehen entscheidet.         (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie)

 

  1. Quarantäne von Kindern und Beschäftigten
    • Für asymptomatische Kinder und Beschäftigte, die aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten COVID-19-Fall innerhalb oder außerhalb der Einrichtung als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, endet die Quarantäne, auch in Kita-freien Zeiten, vorzeitig mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens an Tag 5 nach dem letzten engen Kontakt durchgeführten Testung. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen.
    • Auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne sollte während der 14-tägigen Inkubationszeit ein Monitoring (Selbsttests) auf Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgen. Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen ist das Gesundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet.                  (Amt für Kinder, Jugendliche und Familie)

       

      5. Elternbespräche

Können wieder stattfinden, unter Einhaltung der Hygienevorschriften. Alternativ können diese über Telefon oder Videokonferenz angeboten werden.

 

BITTE GEBEN SIE DEN RÜCKLAUFZETTEL „WIE SIE ELTERNINFORMATIONEN ERHALTEN MÖCHTEN“ ZEITNAH ZÜRUCK

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Düring