Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
3G-Regel in Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten
Um den Schutz für Kinder, Beschäftigte und Familien in der Kindertagesbetreuung beim aktuellen Anstieg des Infektionsgeschehens weiter zu gewährleisten, ist eine Ausweitung der Maßnahmen auch in der Kindertagesbetreuung erforderlich.
Bislang galt die 3G-Regel grundsätzlich nur bei Veranstaltungen in Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten bzw. auf Basis des Hausrechts. Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel flächendeckend. Das heißt:
Eltern und sonstige Dritte dürfen das Gelände von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten nur dann betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das gilt auch für die Begleitung des Kindes während der Eingewöhnungsphase. Beim bloßen Abgeben und Abholen der Kinder findet die 3G-Regel dagegen keine Anwendung, da hier der Aufenthalt nur für einen sehr kurzen Zeitraum erfolgt.
Diese Regelung wird in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert und gilt ab dem 24. November 2021.
Quelle: 449. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Bayrisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales