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Neuregelung der Notbetreuung

kita-notbetreuung
Datum:
Veröffentlicht: 27.4.21
Von:
Dennis Düring

Liebe Eltern,

Folgende Information haben wir gerade erhalten: „angesichts der gestrigen Sieben-Tage-Inzidenz des RKI (vom 26.04.2021, 0 Uhr) von 300,4 sowie der vermehrten Einrichtungsschließungen (im Monat April sind bereits 18 Einrichtungen betroffen) sah sich die Stadt Fürth gezwungen entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen. Eine Maßnahme betrifft die Kindertagesbetreuung.

Die Ordnungsbehörde der Stadt Fürth hat im Einvernehmen mit dem staatl. Gesundheitsamt sowie der Regierung von Mittelfranken eine Einschränkung der Berechtigung zur Notbetreuung im Zeitraum vom 29.04.2021 - 09.05.2021 auf den Weg gebracht.

 

Folgende Personengruppen sind für die Notbetreuung berechtigt:

  • Systemkritische Infrastruktur: Tätigkeit eines Erziehungsberechtigten im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege:

Erziehungsberechtigte, welche im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege beschäftigt sind und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeit in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert sind. Es genügt wenn ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege tätig ist.

  • Systemkritische Infrastruktur: Tätigkeit beider Erziehungsberechtigten in sonstigen Bereichen der systemkritischen Infrastruktur:

Erziehungsberechtigte, welche beide in einem Bereich der systemkritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeit in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert sind. Im Fall von Alleinerziehenden reicht die Tätigkeit des Alleinerziehenden im Bereich der systemkritischen Infrastruktur aus.

Alleinerziehend bedeutet, dass das Kind mit Ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Das Kind bzw. die weitere volljährige Person gehört zum Haushalt, wenn die Person in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

  • Kinder mit Behinderung bzw. von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder – dies bezieht sich auf jene Kinder, die mit dem GWF 4,5 gefördert werden.
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII haben – als Nachweis wird ein Bescheid des Jugendamtes bzw. darüber, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird, benötigt.

 

Die Übergangsfrist der Vorgaben gilt ab Donnerstag, den 29.04.2021. Ab kommenden Montag, den 03.05.2021 sind die Einschränkungen zur Berechtigung der Notbetreuung verbindlich umzusetzen. Diese gelten bis vorerst 09.05.2021. Die weiteren Vorgaben des Ordnungsamtes sind inzidenzabhängig und werden in der KW18 bekanntgegeben.

Im Anhang erhalten Sie die Allgemeinverfügung, eine detaillierte Übersicht über die berechtigten Personengruppen, sowie entsprechende Formulare zur Bestätigung der Berechtigung zur Notbetreuung durch die Eltern bzw. deren Arbeitgeber.“

Unterlagen für die Notbetreuung

 

Aufgrund der Quarantäne, unserer Einrichtung, bin ich selbst derzeit unregelmäßig in der Einrichtung und arbeite von zuhause aus. Sollten Sie dringende Fragen haben schreiben Sie bitte eine Mail an dennis.duering@erzbistum-bamberg.de

Sind die berechtigt an der Notbetreuung teilzunehmen und haben alle Unterlagen vorliegen füllen Sie bitte die Umfrage zur Notbetreuung aus, damit auch wir für die kommende Woche planen können.

https://www.umfrageonline.com/s/c2d5419

Bitte bleiben Sie gesund.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Düring